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Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Paar auch dann vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft veranlagt werden darf, wenn die beiden Partner anderweitig verheiratet sind. Das Einkommen des erwerbstätigen Partners sei dann bei den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war seit dem Jahr 2007 anderweitig verheiratet. Die Klägerin war seit dem Jahr 2000 ebenfalls anderweitig verheiratet. Beide lernten sich 2008 über eine Internetplattform kennen und standen seitdem in Kontakt miteinander. Sie trennten sich von ihren Ehepartnern im Oktober 2009 bzw. im Februar 2011. Im April 2012 zogen sie zusammen in eine Wohnung in Krefeld und beantragten aufstockende
Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Die Kläger seien Partner einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Die Partnerschaft, der gemeinsame Haushalt und der gegenseitige Einstandswille seien unstreitig gegeben. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müsse zudem die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat oder Lebenspartnerschaft bestehen. Das Verbot der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 23971
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