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Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung die Kriterien für das sog. Werksstudentenprivileg bei Langzeitstudenten näher festgelegt. Eine Studentin, die bereits im 39. Semester an der Universität eingeschrieben ist, kann nicht mehr sozialversicherungsfrei beschäftigt werden.
Das Sozialgesetzbuch sieht zwar grundsätzlich für ordentlich Studierende einer Hochschule die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vor. Das gilt sowohl für die Kranken- und Pflegeversicherung als auch für die Arbeitslosenversicherung sowie die Rentenversicherung. Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf haben dieses Privileg (sog. Werksstudentenprivileg) jedoch an die Bedingung geknüpft, dass das Studium tatsächlich auch das Lebensbild des Betroffenen prägen muss. Das Studium darf nicht zur Nebensache werden.
Für die Beurteilung dieser Frage zogen die Richter neben der überlangen Dauer des Studiums weitere Aspekte heran:
- die mehrfache Überschreitung der Regelstudiendauer
- der Abschluss aller Prüfungen mit Ausnahme der Diplomarbeit
- der fehlende Besuch von Vorlesungen.
All dies spräche gegen die Annahme, das Studium spiele noch die zentrale Rolle im Leben der Betroffenen.
Siehe auch:
Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers kein personenbedingter Kündigungsgrund
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 22.06.2005
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Dokument-Nr. 629
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