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Ein beschäftigter Student darf nicht gekündigt werden, nur weil er seine Sozialversicherungsfreiheit verloren hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im Fall kündigte ein Arbeitgeber einen Studenten, bei dem die Soziaversicherungsfreiheit wegen einer überlangen Studiendauer wegfallen war.
Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers u. a. sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeitsverhältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr diese Voraussetzungen für den Fall verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen nicht mehr als Student sozialversicherungsfrei ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.
Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großflughafen betreibt, seit 1990 als teilzeitbeschäftigte „studentische Aushilfe“ im Bereich Bodendienste tätig. In seinem Arbeitsvertrag war ua. vereinbart, das Arbeitsverhältnis sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert werde. Im Jahr 2002 verständigten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium stehe im Vordergrund und deshalb komme noch eine Versicherungsfreiheit in Betracht. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) forderte daher von der Beklagten für den Kläger Sozialversicherungsbeiträge seit dem 1. Januar 1998, weil der Kläger diese Studiendauer überschritten habe. Daraufhin berief sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich zum 31. März 2004.
Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Sozialversicherungsfreiheit sei keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Parteien hätten die persönliche Eigenschaft des Klägers als sozialversicherungsfreier ordentlicher Studierender zur Grundlage ihres Arbeitsvertrages gemacht. Falle diese Bedingung weg, müsse das Arbeitsverhältnis jedenfalls aus diesem Grund kündbar sein. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos.
Es liegt kein personenbedingter Grund zur Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn ein im Bodendienst eines Flughafens tätiger Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr als sozialversicherungsfrei angesehen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/07 des BAG vom 18.01.2007
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