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Sozialgericht Dresden, Urteil vom 07.11.2008
S 6 AS 2026/06 -

Sanktion gegen „Hartz IV“-Empfänger ist bei unklarer Belehrung rechtswidrig

Die Kürzung von Arbeitslosengeld II darf nur erfolgen, wenn der Betroffene zuvor klar und eindeutig auf die drohende Sanktion hingewiesen worden ist. So hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der Kläger aus Dresden ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld II. Die ARGE Dresden forderte ihn auf, sich auf eine Stelle als Sportassistent bei einem Verein zu bewerben. Der Kläger begab sich zu dem Vorstellungstermin. Er weigerte sich dann aber, vorab einen Personalbogen auszufüllen. Zu einem Arbeitsvertrag kam es daraufhin nicht. Die ARGE Dresden verhängte deswegen eine Sanktion. Für drei Monate wurde die Regelleistung um 30 % gekürzt. Der Kläger erhielt insgesamt 279 € weniger Arbeitslosengeld II. Dagegen reichte er Klage ein.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Kläger recht. Da die Sanktionierung das Existenzminimum betrifft, müssen die formalen Regeln genau eingehalten werden. Die Sanktion darf nur verhängt werden, wenn der Betroffene vorab über die drohenden Rechtsfolgen präzise belehrt worden ist. Er muss unmittelbar aus der Rechtsfolgenbelehrung entnehmen können, um welchen genauen Betrag sein Arbeitslosengeld II gekürzt wird, wenn er gegen seine Pflichten verstößt. Die Rechtsfolgenbelehrung der ARGE Dresden wiederholte eine Vielzahl vom Gesetz vorgesehener Sanktionsmöglichkeiten und ließ offen, welche davon tatsächlich zutraf. Auf dieser Grundlage durfte die Sanktion nicht verhängt werden.

§ 30 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende -(SGB II):

„Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgeblichen Regelleistung abgesenkt, wenn

1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (…)

c) eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach § 16 a geförderte Arbeit, ein zumutbares Angebot nach § 15 a oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. (…)

Das gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist.“

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 05.12.2008

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