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Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 01.10.2013
S 5 U 113/13 -

Abgebrochener Zahn ist kein Arbeitsunfall

Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert

Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebs­bereitschaft eines Kopiergerätes ist kein Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopiergerätes zwischen zwei Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenig entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.

Berufsgenossenschaft verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Nahrungsaufnahme ist menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen. Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät ist grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme ist ein menschliches Grundbedürfnis und tritt regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handelte sich um eine so genannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen hatte. Hiervon liegt auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet war, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2013
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online

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