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Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei medizinisch notwendiger Fettabsaugung sind von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dresden.
Die 51 Jahre alte Versicherte des zugrunde liegenden Verfahrens leidet an beiden Beinen an einem
Das Sozialgericht Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die
Anders als bei neuen Behandlungsmethoden im ambulanten Bereich, sind im stationären Bereich neue Behandlungsmethoden grundsätzlich zugelassen, solange sie nicht durch den gemeinsamen Bundesausschuss negativ beurteilt wurden und der Nutzen der Methode durch wissenschaftliche Studien belegt ist. An den Umfang dieser Studien, dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Anderenfalls kommt es bei einem so erheblichen Erkrankungsstadium wie dem der Klägerin zu einer faktischen Behandlungsverweigerung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2015
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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