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Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass Hartz IV Empfänger in Ein- und Zwei-Personen-Haushalten in Dresden höhere maximale Wohnkosten geltend machen können.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beziehen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter hatte unter Berufung auf die von der Landeshauptstadt Dresden am 24. November 2011 und 30. Mai 2013 beschlossen Angemessenheitsgrenzen die monatlichen Kosten der Unterkunft (sogenannte Brutto-Kaltmiete ohne Heizkosten) für einen Ein-Personen-Haushalt im Jahr 2012 auf 276 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 auf 304,79 Euro gekürzt. Für einen Zwei-Personenhaushalt wurden 2012 maximal 347 Euro und in den Jahren 2013 und 2014 maximal 377,61 Euro berücksichtigt.
Hiergegen wenden sich die Kläger. Sie sind der Auffassung, dass das von der Landeshauptstadt Dresden beauftragte Institut Wohnen und Umwelt GmbH Darmstadt (IWU-Institut) die Angemessenheitsgrenzen unter Anwendung fraglicher wissenschaftlicher Methoden fehlerhaft ermittelt habe. Tatsächlich könnte zumutbarer, dem einfachen Standard entsprechender Wohnraum in Dresden zu diesen Preisen nicht angemietet werden.
Das Sozialgericht Dresden ist der Argumentation der Kläger teilweise gefolgt und hat das Jobcenter zu weiteren Zahlungen für die Kosten der Unterkunft verurteilt. Grundsätzlich ist die durch das IWU-Institut angewandte wissenschaftliche Methode zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten nicht zu beanstanden. Allerdings sind an einzelnen Berechnungsschritten und Berechnungsparametern zur Berücksichtigung von Leerstand und Verfügbarkeit von Wohnraum methodische Änderungen vorzunehmen. Dies führt zu geringfügig höheren Angemessenheitsgrenzen in den Jahren 2012 bis 2014 für Ein- und Zwei-Personen-Haushalte. Für 2012 bleibt das Gericht mit seiner Entscheidung allerdings unter den vom Sächsischen Landessozialgericht festgestellten Grenzen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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