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Bezieht ein Auszubildender neben Hartz IV-Leistungen auch BAföG-Leistungen, dürfen diese auf die Hartz IV-Bezüge angerechnet werden. BAföG darf grundsätzlich als bedarfsminderndes Einkommen berücksichtigt werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an.
Die Beschwerdeführerin absolvierte eine dreijährige
Die sich hiergegen richtende
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG enthält einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung derjenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Leistungen zur Finanzierung der Aufwendungen für den Besuch einer Privatschule oder zur Rücklagenbildung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Besuch einer privaten Ausbildungseinrichtung muss nicht von Verfassungs wegen durch die Gewährung staatlicher Mittel ermöglicht oder erleichtert werden. Auch wird dieses Grundrecht nicht dadurch verletzt, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II
Schließlich verletzt die Anrechnung des so genannten Schüler-BAföG auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Auszubildenden, die eine schulgeldfreie Schule besuchen, liegt nicht vor, da bei ihnen, soweit sie Leistungen nach dem SGB II beziehen, in gleicher Weise ihr BAföG-Einkommen angerechnet wird. Auch gegenüber bemittelten Auszubildenden wird die Beschwerdeführerin nicht schlechter behandelt, sondern sogar privilegiert. Denn Personen, die über hinreichendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 9977
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