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Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass das Jobcenter für außergewöhnlich hohe Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie aufkommen muss.
Die 42 Jahre alte Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist seit 2013 verwitwet. Sie lebt alleinerziehend mit ihrem inzwischen 14 Jahre alten Sohn zusammen und bezieht Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"). Beide unterzogen sich nach dem Tod des Ehemannes/Vaters einer ambulanten Psychotherapie. Hierzu mussten sie von ihrem Wohnort im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in die Praxis des Therapeuten fahren. Die Klägerin fuhr zweimal wöchentlich in eine Praxis in Dresden. Ihren Sohn begleitete sie zudem einmal wöchentlich zu dessen Therapeuten. Die Klägerin und ihr Sohn besitzen Monatskarten, die jedoch die Fahrt nach Dresden nicht abdecken. Von April bis September 2014 entstanden der Klägerin zusätzliche
Das Sozialgericht Dresden gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Im Regelbedarf bei Erwachsenen für das Jahr 2014 waren 24,62 Euro monatlich für "Verkehr" vorgesehen. Mit dem Kauf ihrer Monatskarte für 80 Euro hatte die Klägerin diesen Betrag bereits deutlich überschritten. Für die zusätzlichen Kosten von über 30 Euro monatlich konnte sie nicht mehr selbst aufkommen. Die Krankenkasse erstattet die
Anders verhält es sich bezüglich der Fahrkarten des Sohnes der Klägerin. Die gut 6 Euro zusätzlicher
In der Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Linie zur Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II herausgebildet. Die Vorschrift geht zurück auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010. Zur Gewährleistung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum musste der Gesetzgeber für einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.
Abs. 6: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 23703
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