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Wer Arbeitslosengeld-II bezieht, muss Meldeaufforderungen der Job-Center grundsätzlich nachkommen. Das einladende Job-Center hat hierfür die Fahrtkosten zu erstatten. Sofern keine anderen nachvollziehbaren Gründe vorliegen, ist dabei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Dies entschied das Landessozialgericht München.
Das beklagte
Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klägerin Recht und hat das Job-Center zur vollständigen Übernahme der
Der Rechtsstreit um 3,26 Euro wurde vom Bayerischen Landessozialgericht als zweiter Instanz entschieden. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Job-Center weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13488
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