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Krankenkassen sind verpflichtet, die Kosten für Cannabisblüten zur Schmerztherapie zu tragen, wenn sie über einen entsprechenden Leistungsantrag des Versicherten verspätet entscheiden. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherte der Barmer GEK aus Witten leidet seit einem Unfall an schweren chronischen Schmerzzuständen und verfügt über eine betäubungsmittelrechtliche Sondergenehmigung zum Erwerb von Medizinal-Cannabisblüten verfügt. Die
Auf die Klage des Versicherten verurteilte das Sozialgericht Dortmund die Barmer GEK, die Kosten für die monatliche Versorgung des Klägers mit 56g Cannabisblüten entsprechend der Verordnung des behandelnden Arztes zu tragen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Barmer GEK die gesetzliche 5-Wochenfrist des § 13 Abs. 3a SGB V zur Entscheidung über den Leistungsantrag des Klägers nicht eingehalten und ihn nicht über die Gründe hierfür rechtzeitig schriftlich informiert habe. Damit trete eine Genehmigungsfiktion ein, unabhängig davon, ob die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 22174
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