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Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter Dortmund in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses einem Leistungsbezieher aus Hagen zeitlich begrenztes Arbeitslosengeld II gewährt. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie in Höhe von 1.138 Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung der Überzahlung.
Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund hob den Erstattungsbescheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sein, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 23459
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