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Eine Kürzung von Hartz IV-Leistungen wegen einer Pflichtverletzung darf nur dann erfolgen, wenn der Empfänger der Sozialleistungen zuvor über die Rechtsfolgen konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Klägerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten ARGE eine schriftliche
Die Klägerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts "Job for Junior" bei der Diakonie Ratingen zunächst auf, kündigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Klärung ihrer Urlaubsansprüche nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der
Das Sozialgericht Düsseldorf hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Klägerin nicht hinreichend über die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der
Die gegen die Entscheidung des Sozialgerichts gerichtete Revision der ARGE wurde vom Bundessozialgericht zurückgewiesen.
Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1.März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt "Job for Junior" weiter auszuführen. Zwar hat die Klägerin damit ihre in der
Die der Klägerin bei Abschluss der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9338
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