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Die Praxis einiger Kassenärzte, ihren Patienten auf Wunsch ein aufgehobenes Leistungsvermögen im Erwerbsleben zu attestieren, weckt Erwartungen einer Berentung, die der Überprüfung durch unabhängige Sachverständige oftmals nicht Stand halten. Hierauf weist das Sozialgericht Dortmund hin.
Eine 46-jährige Langzeitarbeitslose Arbeiterin aus Witten legte in ihrem Rechtsstreit um eine Erwerbsminderungsrente insgesamt 29 Atteste ihrer 6 behandelnden Ärzte vor. Die Atteste enthielten im Wesentlichen die Wiedergabe zahlreicher Beschwerden der Klägerin und gipfelten im Falle eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in der Aussage, die Berentung sei zur Sicherung des Lebensunterhaltes notwendig und es bestünden Ansprüche gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die geltend gemacht werden sollten. Die gerichtlichen Sachverständigen hielten die Klägerin jedoch für in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte Tätigkeit sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit diesem Leistungsvermögen bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, stellt die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund in seinem klageabweisenden Urteil fest. Die Atteste der behandelnden Ärzte fänden bei der eingehenden gutachterlichen Überprüfung des Leistungsvermögens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Bestätigung.
Nach Auffassung des Kammervorsitzenden Ulrich Schorn sind niedergelassene Ärzte zunehmend bereit, durch Atteste für ihre Patienten Einfluss auf Sozialgerichtsverfahren zu nehmen. Herbei könnten auch Aspekte der Kundenbindung eine Rolle spielen. Die behandelnden Ärzte sollten mehr Zurückhaltung an den Tag legen und sich im Zweifel darauf beschränken, Gesundheitsstörungen und Behandlungsverläufe mitzuteilen. Ob eine zur Rentengewährung führende Erwerbsminderung vorliege, entscheide das Sozialgericht auf der Grundlage neutraler sozialmedizinischer Gutachten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 31.05.2006
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Dokument-Nr. 2476
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