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Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Auswahl von Sachverständigen bei Ermittlungen von Amts wegen dem Gericht obliegt und nicht durch einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei einem bestimmten Arzt unterlaufen werden kann.
Der 1966 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens bei einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin, die zu der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung gelangte, dass er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen der Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie der geistigen und psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr verrichten könne, lehnte sie das Begehren ab. Das erstinstanzliche Verfahren verlief erfolglos.
Im Berufungsverfahren beauftragte das Landessozialgericht Baden-Württemberg von Amts wegen eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens. Den zuerst anberaumten Untersuchungstermin sagte der Kläger wegen eines Arztwechsels ab. Zu einem zweiten erschien er auf Nachfrage aus gesundheitlichen Gründen nicht. In Bezug auf einen dritten behielt er sich vor, für den Fall der Reiseunfähigkeit solle alternativ ein Arzt seines Vertrauens die Begutachtung vornehmen. Er nahm ihn schließlich nicht wahr. Einem vierten Termin blieb er wiederum grundlos fern. Daraufhin entband das Landessozialgericht die Sachverständige von ihren Pflichten, woraufhin der Kläger beantragte, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören.
Im Rahmen der Zurückweisung der Berufung lehnte das Landessozialgericht seinen Antrag, ein Wahlgutachten einzuholen, als rechtsmissbräuchlich ab. Der Kläger vereitelte die Einholung eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens. Sein Antrag war ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der von Amts wegen beauftragten Sachverständigen einen ihm genehmen Gutachter durchzusetzen. Damit versuchte er dem Regelungszweck zuwider, sein Antragsrecht rechtsmissbräuchlich auszunutzen.
Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)
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