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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2009
L 1 KR 128/08 -

Hessisches LSG: Auch „versteckter“ Lohn ist sozialversicherungspflichtig

Zuschuss für doppelte Haushaltsführung ist nur dann sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum Lohn gezahlt wird

Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung anstelle von Gehalt verringert nicht den Beitrag zur Sozialversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein Steuerberater aus dem Lahn-Dill-Kreis zahlte seiner Angestellten 2 Jahre lang einen Bruttolohn von knapp 500 € sowie einen steuerfreien Zuschuss für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 700 € pro Monat.

Zuschuss nur bei Zahlung des vollen Gehalts sozialversicherungsfrei

Das Hessische Landessozialgericht entschied nun, dass er nun Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss. Der Zuschuss für doppelte Haushaltsführung müsse zwar 2 Jahre lang nicht versteuert werden. Sozialversicherungsfrei sei er jedoch nur, wenn er zusätzlich zum Lohn gezahlt werde. Hiervon könne – so die Richter – bei einem Bruttolohn von weniger als 500 € für eine in Vollzeit tätige Steuerfachgehilfin nicht ausgegangen werden. Auch für den Steuerberater und seine Angestellte sei dieser Lohn offensichtlich nicht adäquat gewesen. Schließlich habe die Fachangestellte im ersten Monat ihrer Tätigkeit 1.100 € (brutto) und zwei Jahre später knapp 1.600 € (brutto) erhalten - ohne zusätzlichen Zuschuss.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2010
Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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