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Mieten Taxifahrer von einer Taxizentrale gegen ein kilometerabhängiges Entgelt die Fahrzeuge und werden sie ansonsten wie festangestellte Fahrer bei der Auftragsvergabe und -abwicklung eingesetzt, hat die Taxizentrale für sie auf Grund einer abhängigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen von der Taxizentrale
Die DRV gehe zutreffend davon aus, dass die Fahrer der Taxis im vorliegenden "Mietmodell" abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV seien und damit der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung unterlägen. Hierfür spreche, dass sie weder über eine Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz noch über ein eigenes
Die "Mietfahrer" trügen kein eigenes
Die hier faktisch gegebene umsatzabhängige Entlohnung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2018
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ ra-online
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Dokument-Nr. 25690
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