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Jahrelang korrekt praktizierte Beschäftigungen können nicht ohne Weiteres rückabgewickelt werden. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden und bestätigte damit das Sozialgericht Landshut.
Der Kläger hatte seit 1989 in der Schreinerei seines Vaters gelernt und es bis zum Meister gebracht. Der Betrieb wurde 2004 in eine Holz-Glas-Technik GmbH umgewandelt und der Sohn als Geschäftsführer bestellt. Nun machte er geltend, die neuen Freiheiten habe er schon zuvor genossen. Er sei also schon immer Unternehmer und nicht Arbeitnehmer gewesen, so dass auch Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht abgeführt worden seinen.
Im zweiten Fall trug ein Küchenchef vor, er sei als Angestellter seiner Frau geführt worden, tatsächlich aber Mitbetreiber der Gaststätte gewesen.
Das Sozialgericht Landshut hatte jeweils in Abwägung der tatsächlichen Verhältnisse entschieden, dass eine abhängige und damit beitragspflichtige Beschäftigung vorgelegen hatte.
Dies bestätige vor Kurzem das Bayerische Landessozialgericht. Der zuständige Senat beschloss, dass klare Beweise vorliegen müssen, um Sozialversicherungsverhältnisse rück abzuwickeln. Diese sollen grundsätzlich nicht im Nachhinein verändert werden, vor allem dann nicht, wenn die Beschäftigungen von allen Beteiligten gebilligt und diese auch steuerlich als Arbeitsverhältnisse behandelt wurden. Dabei bezog sich das Bayerische Landessozialgericht auch auf einen Rechtssatz des Bundessozialgerichts.
Die beschriebenen Fälle stehen beispielhaft für eine Reihe von Verfahren, in denen nachträglich verschiedene Anzeichen einer möglichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7561
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