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Leistungen für Schulfahrten sind Kindern von Langzeitarbeitslosen auch nach dem Ende der Schulpflicht zu gewähren. Sie dürfen vom Leistungsträger nicht durch Pauschalen oder Höchstbeträge begrenzt werden, beinhalten Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen und werden nicht um ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt gekürzt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 18-jährigen Gymnasiasten aus Lippstadt, dem die Arbeit Hellweg (AHA) Soest die Übernahme der Kosten für eine sechstägige Jahrgangsfahrt nach Prag i.H.v. 310,- Euro verweigert hatte.
Der Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Kreis Soest argumentierte, die Förderung mehrtägiger Klassenfahrten ende mit der 10. Schulklasse. Der Schüler könne während der Studienfahrt in einer anderen Jahrgangsstufe unterrichtet werden. Hilfsweise machte die Behörde geltend, lediglich einen pauschalen Zuschuss zur Studienfahrt zu gewähren.
Zur Begründung seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Schüler geltend, die Jahrgangsstufenfahrt sei eine verpflichtende Schulveranstaltung.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die Arbeit Hellweg Soest, Kosten der Jahrgangsstufenfahrt i.H.v. 280,- Euro zu tragen. Die gesonderte Erbringung von Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten nach dem Sozialgesetzbuch II umfasse von der Schule organisierte Studienfahrten, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, die im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen durchgeführt würden.Studienfahrten seien unverzichtbarer Bestandteil der Ausbildung in der gymnasialen Ober-stufe. Durch die Kostenübernahme werde bezweckt, dass schulische Bildung und Erziehung - zumindest in diesem Punkt - keine Frage des Geldbeutels seien. Die von der Beklagten vorgenommene Begrenzung auf Klassenfahrten bis zum Ende der Schulpflicht finde im Sozialgesetzbuch keine Grundlage und führe zu einer Ausgrenzung älterer Schüler allein aus finanziellen Gründen.
Durch eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze der zu erbringenden Leistungen wirke die Behörde dem Gesetzeszweck einer Teilnahme bedürftiger Schüler an Schulfahrten ent-gegen. Eine Höchstgrenze könne sich allein aus den für alle Schüler geltenden schulrechtlichen Bestimmungen ergeben. Das kulturelle Programm präge in der Regel die pädagogische Zielsetzung und den Zweck von Schulfahrten. Deshalb seien auch Nebenkosten wie Eintrittsgelder zu übernehmen. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt könnten nicht in Abzug gebracht werden, da der Schüler mindestens in dieser Höhe angemessenes Taschengeld für die Schulfahrt benötige.
Das Sozialgericht begrenzte die Leistungserbringung auf 280,- Euro, weil dieser Betrag von der Schulkonferenz als Höchstgrenze für die Kosten einer Studienfahrt festgelegt worden war und damit die Mehrkosten von 30,- Euro nicht mehr im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen gelegen hätten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.12.2006
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Dokument-Nr. 3492
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