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Ein Stundenlohn von 5 € für Arbeitskräfte, die als Auspackhilfen in Supermärkten tätig sind, ist sittenwidrig niedrig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der klagenden Arbeitnehmerin den - um mehr als ein Drittel höheren - Tariflohn zu zahlen.
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat entschieden, dass ein vereinbarter
Die Klägerin war seit 2006 als sog. Auspackhilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist als Auftragnehmerin für den Einzelhandel tätig und ihre Arbeitnehmer führen für Einzelhandelsunternehmen in deren Räumen Auspack-, Einräum- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Der Arbeitsvertrag war als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet; es war eine
Auf die Klage der Arbeitnehmerin ist die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden, für die Zeit der Beschäftigung der Klägerin eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des LAG Bremen vom 17.06.2008
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Dokument-Nr. 6220
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