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Die Tätigkeit einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie in einem Krankenhaus stellt trotz Vereinbarung von freiberuflicher Honorartätigkeit eine abhängige Beschäftigung dar, die der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Fachkrankenpflegerin aus Bochum mit dem Universitätsklinikum Essen eine Tätigkeit als Honorarkraft zu einem Stundensatz von 45 Euro vereinbart. Auf der Basis dieser Vereinbarung arbeitete die Pflegerin regelmäßig von 7.00 bis 15.30 Uhr in dem
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund ging im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens von einer abhängigen Beschäftigung aus und stellte die
Die hiergegen von der Fachkrankenpflegerin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Dortmund bestätigte die Entscheidung der DRV Bund. Es liege nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2014
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online
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Dokument-Nr. 17826
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