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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 17.07.2009
S 22 AS 66/08 -

Hartz IV: Darlehn wird nicht auf Einkommen angerechnet

Darlehn stellt keinen vermögenswerten Vorteil dar

Erhält ein Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Darlehn von einem Verwandten für Mietzahlungen wird dieses Darlehen nicht als Einkommen angerechnet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall bekam ein 55-jähriger Langzeitarbeitsloser aus Werdohl von seinem Neffen monatlich 200,- Euro geliehen, um davon seine Miete zu bestreiten.

ARGE sieht Zahlung des Verwandten als Einkommen an

Die Arbeitsgemeinschaft Märkischer Kreis (ARGE) in Iserlohn forderte daraufhin von dem Arbeitslosen knapp 3000,- Euro zurück. Es seien keine Unterkunftskosten angefallen. Bei den Zahlungen des Verwandten handele es sich um Einkommen, das auf die Grundsicherung anzurechnen sei.

Wirtschaftliche Situation wir durch Darlehn nicht verbessert

Auf die Klage des Arbeitslosen hob das Sozialgericht Dortmund den Rückforderungsbescheid der ARGE auf. Die Kosten der Unterkunft des Klägers seien tatsächlich entstanden und von ihm beglichen worden. Das Darlehn von monatlich 200,- Euro stelle auch kein anzurechnendes Einkommen dar, weil es anders als bei einem Geschenk die wirtschaftliche Situation des Klägers nicht verbessere. Werde wie vorliegend die Rückzahlung geschuldet, beinhalte das Darlehn keinen vermögenswerten Vorteil. Dabei sei es unschädlich, dass mit Vereinbarung des Darlehns der konkrete Rückzahlungszeitpunkt noch offen gelassen worden sei. Der Kläger und sein Neffe hätten jedenfalls vereinbart, dass die Darlehnssumme zurückgezahlt werden solle, sobald der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen habe. Das Gericht sah darin eine konkrete Rückzahlungsverpflichtung, die der Kläger später auch tatsächlich erfüllte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2009
Quelle: ra-online, SG Dortmund

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