kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Erhält ein Hartz IV-Empfänger Geld von seinen Eltern zur Überbrückung von finanziellen Engpässen, rechtfertigt dies eine Neuberechnung des Bedarfs und die Minderung der Hartz-IV-Bezüge durch die Arge. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wies das Sozialgericht Detmold die Klage eines 37-jährigen Arbeitsuchenden ab, der sich gegen einen Rückforderungsbescheid der Arge gewandt hatte. Grund für die Rückforderung waren mehrere Überweisungen seiner Eltern im Gesamtwert von 630 €, die seinem Konto innerhalb der letzten 6 Monate gutgeschrieben worden waren. Die Arge berechnete erneut den Bedarf des Klägers für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Zahlungen der Eltern und forderte den Unterschiedsbetrag gegenüber den bereits gewährten Leistungen zurück.
Der Kläger konnte nicht mit seiner Argumentation gehört werden, bei den Zahlungen habe es sich um kleinere Unterstützungsleistungen gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, wenn er wieder Arbeit gefunden hat. Denn - so das Sozialgericht - auch darlehensweise gewährte Mittel stellen eine dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung stehende und damit den Bedarf mindernde Einnahme dar. Insbesondere ist nicht von Bedeutung, ob der Leistungsempfänger möglicherweise zur Rückzahlung verpflichtet ist. Zwar kann sich die Rückzahlungsverpflichtung unmittelbar auf die finanzielle Situation eines Hilfebedürftigen auswirken, etwa weil er zur unverzüglichen Tilgung des Darlehens durch Raten verpflichtet ist. Für eine solche Interpretation sahen die Richter jedoch keinen Anlass. Da der Zeitpunkt der Rückzahlungsverpflichtung unbestimmt und sich auf ein in der Zukunft liegendes Ereignis - nämlich die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit - bezieht, wird durch die Gewährung des Darlehens der aktuelle Vermögensstand des Leistungsempfängers vermehrt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2009
Quelle: ra-online, SG Detmold
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Detmold_S-18-23-AS-10708_SG-Detmold-Darlehen-der-Eltern-mindert-Hartz-IV-Bezuege~N8882
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 8882
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.