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Kann eine niedergelassene Ärztin wegen der Geburt eines Kindes ihrer Tätigkeit zeitweise nicht nachgehen, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die unausgelasteten Arzthelferinnen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Kieferorthopädin aus Hagen. Die Ärztin verklagte die Agentur für Arbeit auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, weil sie infolge der Geburt ihres Kindes einige Wochen keine Patienten behandeln könne. Ohne Kurzarbeitergeld sei sie gezwungen, ihre Angestellten zu entlassen.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Kurzarbeitergeld könne nur gewährt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhe. Unabwendbare Ereignisse seien ungewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche Maßnahmen, die zu Arbeitsausfall führten. Demgegenüber lasse sich eine - wie im Falle der Klägerin - auf entsprechender Familienplanung beruhende Schwangerschaft und Niederkunft nicht als unabwendbares Ereignis bezeichnen.
Kurzarbeitergeld werde nur bei Ereignissen gewährt, die außerhalb der Einfluss- und Risikosphäre des Arbeitgebers lägen. Von daher komme es nicht in Betracht, das Tatbestandsmerkmal eines unabwendbaren Ereignisses auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitsausfall auf einem zwar nicht vorwerfbaren bzw. schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, jedoch auf seiner freien wirtschaftlichen oder persönlichen Entscheidung beruhe und damit seiner Risikosphäre zuzurechnen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 12.09.2005
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Dokument-Nr. 975
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