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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.01.2011
L 7 AL 80/08 -

Hessisches LSG: Kein Kurzarbeitergeld wegen Rückgang der Patientenzahlen

Antrag eines Arztes auf Kurzarbeitergeld für Mitarbeiterinnen erfolglos

Berut ein erheblicher Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründe, besteht für Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen, wenn aufgrund gesetzlicher Änderung im Gesundheitsrecht die Patientenzahlen rückläufig seien. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall beantragte ein Hausarzt aus Offenbach für Februar bis Juni 2004 die Zahlung von Kurzarbeitergeld für zwei Mitarbeiterinnen. Infolge des zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsmodernisierungsgesetzes seien die Patientenzahlen massiv zurückgegangen. Hierdurch sei es zu einem Arbeitsausfall und einer verkürzten Arbeitszeit seiner Mitarbeiterinnen gekommen.

Bundesagentur für Arbeit lehnt Antrag auf Kurzarbeitergeld mangels wirtschaftlicher Ursachen ab

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Arbeitsausfall beruhe nicht auf wirtschaftlichen Ursachen. Auch sei er nicht vorübergehend, da die Änderungen des Krankenversicherungsrechts auf eine langfristige Senkung der Gesundheitskosten gerichtet seien.

Änderungen im Gesundheitsrecht keine Störung der Gesamtwirtschaftslage

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Bei den erforderlichen wirtschaftlichen Gründen für den Arbeitsausfall müsse es sich um konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage handeln. Hierzu zählten nicht gesetzliche Veränderungen im Gesundheitsrecht. Denn diese führten zu dauerhaften Veränderungen für die Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und seien daher mit vorübergehenden konjunkturellen Schwankungen nicht vergleichbar. Außerdem seien - so die Richter des Hessischen Landessozialgerichts - die so genannten Fallzahlen in den dermatologischen Praxen lediglich im Januar 2004 signifikant zurückgegangen. Für diesen Zeitpunkt sei der Arbeitsausfall jedoch nicht angezeigt worden. Aufgrund der Entwicklung der Betriebseinnahmen des Arztes im Jahr 2004 könne ferner nicht von einem erheblichen Arbeitsausfall ausgegangen werden.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 170 SGB III

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,

2. er vorübergehend ist,

3. er nicht vermeidbar ist

4. ...

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, dem üblichen Witterungsverlauf nicht entsprechenden Witterungsgründen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern...

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2011
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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