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Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt eine Frau aus Lünen, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein arbeitete, nach der Fütterung der städtischen Streunerkatzen einen Verkehrsunfall. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da die Arbeiten für den
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund sei die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht in der gesetzlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2020
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28293
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