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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.11.2016
S 17 U 955/14 -

Motorradsturz kann als Arbeitsunfall anerkannt werden

Auch Ausweichmanöver im Straßenverkehr ist versichert

Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeits­unfall­versicherungs­schutz begründende Rettungshandlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wurde einem 53-jährigen Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer in Kamen die Vorfahrt genommen. Bei dem folgenden Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall und zog sich u.a. Verletzungen der Schultergelenke zu.

Unfallkasse verweigert Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Sozialgericht bejaht Versicherungsschutz bei Ausweichmanöver

Auf die Klage des Motorradfahrers hat das Sozialgericht Dortmund die Unfallkasse NRW verurteilt, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe für Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potentiellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Auch eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2016
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2017, 319Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 319

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Dokument-Nr.: 23433 Dokument-Nr. 23433

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