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Wenn ein Inline-Skater ein Ausweichmanöver durchführt, um andere vor einem Unfall zu bewahren und dabei selbst verletzt wird oder sogar zu Tode kommt, haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Im Fall klagte die Witwe eines an den Folgen eines Inlineskate-Unfalls verstorbenen Inlineskaters. Dieser war im September 2002 mit seinen Inlineskates auf einem 2,40 m breiten Radweg unterwegs. Er trug keinen Schutzhelm und keine Schutzausrüstung. Nach einer längeren gefällelosen Geraden gelangte er zu einer abschüssigen Gefällstrecke. Wegen des Höhenunterschieds war die Einsicht in die Gefällstrecke eingeschränkt. Am Ende der Gefällstrecke kam ihm eine aus Inlineskatern und Radfahrern bestehende siebenköpfige Gruppe entgegen. Die Personen fuhren teils in der Mitte und teils auf der linken Seite des Weges. Eine 12-jährige Skaterin stand mit dem Rücken zum herannahenden Skater am Beginn der Steigung auf der rechten Seite des Weges, um auf die nachfolgenden Personen zu warten. Sie trug keinen Schutzhelm. Der Inlineskater wollte der 12-Jährigen ausweichen und geriet dabei von der Fahrbahn ab und stürzte in die angrenzende Grasfläche. Fünf Tage später verstarb er an den Folgen des Unfalls.
Das Sozialgericht Mainz sah in dem Unfall einen versicherten Arbeitsunfall nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII.
Zur Begründung hat es ausgeführt, das reflexartige Ausweichmanöver sei wesentlich von einer inneren Rettungsabsicht gesteuert gewesen. Diese sei umso eher anzunehmen, wenn die Beteiligten höchst unterschiedlich gefährdet seien. Im vorliegenden Fall spreche wegen der erheblichen Unterschiede betreffend Größe und Gewicht der Beteiligten vieles dafür, dass bei einem Zusammenstoss die Gefährdung des 13-jährigen Mädchens größer gewesen sei als die Gefährdung ihres Mannes. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Kollision für das Mädchen plötzlich und unerwartet eingetreten wäre, während sich der Verstorbene darauf habe einstellen können. Selbst wenn man die Gefährdung für die Beteiligten als annähernd gleich groß erachten würde, lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausweichreaktion nicht lediglich ein instinktives Abwehrverhalten bzw. eine automatische Fluchtreaktion gewesen sei, sondern eine bewusste Entscheidung für ein Ausweichen nach rechts und somit für den eigenen Sturz.
Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der Verstorbene die zum drohenden Zusammenstoß führende Situation durch sein eigenes Verhalten erst herbeigeführt habe. Er habe bereits zu Beginn der Gefällstrecke bremsen oder ausweichen können, habe sich jedoch auf Grund einer Fehleinschätzung für eine Weiterfahrt entschieden und dann erst gemerkt, dass ihm ein gefahrloses Vorbeikommen nicht möglich sein würde. Die Ausweichreaktion nach rechts sei zwar in einem gewissen Umfang auch instinktiv gewesen, jedoch hätten offenkundig auch bewusste Überlegungen zum Schutz des Mädchens und der Personengruppe eine gewichtige Rolle gespielt, so dass auf eine subjektive Rettungsabsicht geschlossen werden könne.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Rechtsprechung des Sozialgerichts Mainz. Es habe sich bei dem Ausweichmanöver um eine Rettungshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gehandelt. Bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr sei Versicherungsschutz nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet war, eine Rettungshandlung auszulösen.
Das Sozialgericht habe in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Handlungsweise des Inlineskaters subjektiv wesentlich von der Vorstellung bestimmt war, eine erhebliche Gefährdung für Leib und Leben der Zwölfjährigen abzuwenden. Dem stünde nicht entgegen, dass der Kläger sich auch vor eigenen Verletzungen schützen wollte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2007
Quelle: ra-online
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