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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 22.04.2009
S 15 (2) R 155/06 -

VG Dortmund: Kind erhält nach Tod des Großvaters Halbwaisenrente

Rentenversicherung zu Zahlung verpflichtet

Nach dem Tod eines Großelternteils hat der Enkel Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn sich feststellen lässt, dass die Großeltern den Enkel in ihren Haushalt aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatten. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrundeliegenden Fall geht es um ein Kind aus Burbach, dessen Großvater väterlicherseits kurz vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes verstorben war. Die Eltern des Kindes waren bei dessen Geburt beide erst 15 Jahre alt, befanden sich in der Ausbildung und lebten jeweils noch bei ihren Eltern. Die Betreuung wurde sowohl über die Großeltern mütterlicherseits als auch väterlicherseits sichergestellt.

Betreuung des Kindes hauptsächlich durch die Großeltern

Das Sozialgericht verurteilte die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Zahlung einer Halbwaisenrente. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass das Enkelkind zwar unter der Woche von beiden Großelternpaaren etwa zu gleichen Teilen betreut und versorgt worden war, sich an den Wochenenden jedoch nahezu ausschließlich im Haushalt der Großeltern väterlicherseits aufgehalten hatte. Einer Aufnahme in den Haushalt der Großeltern stehe nicht entgegen, dass sich die Mutter an den Wochenenden gemeinsam mit dem Kind dort aufgehalten habe, zumal die Eltern noch keinen eigenen Haushalt gegründet hätten. Darüber hinaus seien Kleidung und Möbel des Kindes ganz überwiegend von den Großeltern väterlicherseits angeschafft worden. Dass das Enkelkind in der Wohnung der Großeltern über kein eigenes Kinderzimmer verfügt hat, sah das Gericht bei einem Kleinkind als nicht entscheidungsrelevant an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 07.07.2009

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