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Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Das erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe.
Der auf Montage beschäftigte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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