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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.06.2010
L 3 R 212/08 -

LSG Sachsen-Anhalt zum Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder

Anspruch auf Halbweisenrente setzt familiäre Bindung, gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen voraus

Eine Halbwaisenrente wird nur gezahlt, wenn das Stiefkind zuletzt für längere Zeit in den Haushalt des verstorbenen Stiefelternteils aufgenommen war. Das erfordert eine familiäre Bindung, eine gemeinsame Wohnung und finanzielle Zuwendungen. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Klage eines schwerbehinderten Klägers endgültig abgewiesen, weil keine Haushaltsaufnahme mehr vorgelegen habe.

Zweck der Halbwaisenrente ist Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts

Der auf Montage beschäftigte Stiefvater sei eineinhalb Jahre vor seinem Tod in eine eigene Wohnung gezogen. Zwar habe er sich nach Meinung der Richter weiter fürsorglich um den Kläger gekümmert. Auch habe er vor seinem Tod beschlossen, wieder zurückzuziehen. Jedoch scheide ein Rentenanspruch deshalb aus, weil er seit dem Auszug nicht mehr zum Unterhalt des Klägers beigetragen habe. Dieser habe von Sozialhilfe gelebt. Zweck der Halbwaisenrente sei jedoch der Ersatz des mit dem Tod entfallenden Unterhalts.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2010
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online

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