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Sofern der Arzt die Bescheinigung der AU nicht dem Versicherten aushändigt, muss die Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn diese zu spät bei ihr eingeht. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.
Die 1957 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums krankgeschrieben. Sie hatte sich rechtzeitig zu ihrem Hausarzt begeben, um die AU attestieren zu lassen. Der
Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht. Zwar muss der Versicherte grundsätzlich selbst für die rechtzeitige Meldung der AU sorgen. Von dieser Obliegenheitsverpflichtung gibt es jedoch Ausnahmen. Eine Ausnahme ergibt sich aus dem Gesetz über die Entgeltfortzahlung, da der
Die Klägerin hatte nämlich keine Möglichkeit, für den rechtzeitigen Zugang der Meldung zu sorgen. Sie war insbesondere nicht verpflichtet, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online
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Dokument-Nr. 25615
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