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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 26.02.2009
S 5 KR 158/06 -

SG Detmold: Magenoperation im Kampf gegen das Übergewicht nicht der richtige Weg

Auch bei einer Magenoperation müssen Lebens- und Essgewohnheiten umgestellt werden, um einen Erfolg erzielen zu können

Nur wenn alle Mittel zur Gewichtsreduktion versagt haben, müssen chirurgische Maßnahmen bei einem BMI von 44 von der Krankenkasse finanziert werden. Dies hat das Sozialgericht Detmold entschieden.

Im vorliegenden Fall klagte eine 40-jährige Versicherte gegen den Ablehnungsbescheid ihrer Krankenkasse für eine operative Magenverkleinerung.

Versicherter zu mehreren Diäten verpflichtet

Das Gericht erklärt, dass der Versicherte im Vorfeld verpflichtet ist, verschiedene Diäten auszuprobieren, Bewegungs- und Ernährungstherapie in Anspruch zu nehmen, ggf. eine Psychotherapie zu durchlaufen oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen zu absolvieren.

Selbstdisziplin bei Klägerin nicht erkennbar

Eine operative Magenverkleinerung oder ähnliche chirurgische Maßnahmen waren auch bei der 40-jährigen Klägerin nicht medizinisch notwendig. Es war nicht erkennbar, dass die Versicherte das Basisprogramm nach den Leitlinien zur Therapie der Adipositas mit einem gewissen Maß an Selbstdisziplin verfolgt hat. Auch wenn an das Durchhaltevermögen des Betroffenen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen, kann der Versicherte nicht davon ausgehen, die einzelnen Schritte der konservativen Behandlung nur "abzuhaken", um sich auf diese Weise die Voraussetzungen für eine operative Behandlung der Adipositas zu erarbeiten. Wenn prognostisch nicht erkennbar ist, dass es dem Versicherten auf lange Sicht gelingt, seine Lebens- und Essgewohnheiten umzustellen, wird auch der Erfolg einer magenverkleinernden Operation ungewiss sein. In einem solchen Fall dürfen die Krankenkassen die Kosten für die Behandlung nicht übernehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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