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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 15.08.2010
S 40 KR 313/07 -

Operative Magenbandverkleinerung als Kassenleistung nur nach integrierter Adipositastherapie

Es müssen erst alle geeigneten konservativen Behandlungsmethoden ausgeschöpft sein

Die Krankenkassen müssen nur die Kosten einer operativen Magenbandverkleinerung für übergewichtige Versicherte tragen, wenn zuvor unter ärztlicher Anleitung eine sechs- bis zwölfmonatige integrierte Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie stattgefunden hat. Dies hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine 49- jährige Versicherte aus Dortmund gegen ihre Krankenkasse geklagt, ihr eine minimalinvasive operative Magenverkleinerung (Magenband) als Sachleistung zu gewähren.

SG weist Klage trotz erheblichen Übergewichts ab

Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage als unbegründet ab. Trotz eines erheblichen Übergewichts der Klägerin mit einem BMI von über 40kg/m² und Begleiterscheinungen in Gestalt eines Diabetes mellitus sowie Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden komme die stationäre operative Maßnahme erst in Betracht, wenn geeignete konservative Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Hierzu gehöre die von der Klägerin bislang nicht absolvierte multimodale Adipositastherapie im Sinne der Leitlinien zur Prävention und Therapie der Adipositas der Deutschen Adipositas-Gesellschaft.

Teilnahme an Diät-Programmen genügt nicht

Soweit die Klägerin sich darauf berief, an Diät - Programmen zur Gewichtsreduktion teilgenommen zu haben, genügt dies nach Auffassung des Sozialgerichts nicht den qualitativen Anforderungen an ein langfristig wirkendes integriertes Therapiekonzept. Es fehle bei diesen Programmen an Elementen der Bewegungs- und Verhaltenstherapie, an der Einbeziehung von Ernährungsfachkräften und an fortlaufender ärztlicher Begleitung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2010
Quelle: Sozialgericht Dortmund/ ra-online

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