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Dies entschied das Sozialgericht Detmold im Fall eines Klägers, der aufgrund eines Unfallschadens im Jahr 2003 nach amtsgerichtlichem Urteil von der Versicherung des Unfallgegners Anfang Februar 2005 einen Betrag in Höhe von 1512,26 € zur Schadensregulierung erhalten hatte.
Durch die Zahlung dieses Betrages sei nach Auffassung des beklagten Kreises der Lebensunterhalt sichergestellt, so dass er für den Monat Februar 2005 die Gewährung von Arbeitslosengeld II ablehnte. Mit dieser Rechtsauffassung konnte der beklagte Kreis jedoch nicht durchdringenden.
Das Sozialgericht verwies darauf, dass Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als den Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Bei der Entschädigung aus der gegnerischen Haftpflichtversicherung handelt es sich jedoch um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art. Eine zweckbestimmte Leistung liegt nämlich im allgemeinen dann vor, wenn ihr eine bestimmte, entweder vom Gesetzgeber oder vom Leistungserbringer erkennbar gebilligte Zweckrichtung zueigen ist, die im Falle der Anrechnung vereitelt würde. Die an den Kläger gezahlte Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ist - so das Sozialgericht - nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt des Klägers zu dienen. Sie hat ihren Grund vielmehr in dem vom Kläger im April 2003 erlittenen Unfall mit seinem damaligen PKW und dient der Regulierung des erlittenen Vermögensschadens. Es handelt sich um eine zweckgebundene privatrechtliche Leistung, die der Gesetzgeber im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe eindeutig nicht als Einkommen angesehen hat. Die Entschädigung aus der Haftpflichtversicherung dient dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, sein geschädigtes Fahrzeug wiederherzustellen bzw. bei einem Totalschaden den Kläger als Unfallgeschädigten bei dem Erwerb eines neuen angemessenen Kraftfahrzeuges zu unterstützen. Dass dem Hilfebedürftigen im Rahmen der verschärften Zumutbarkeitsregelung immer längere Arbeitswege abverlangt werden und in einigen Branchen das Vorhandensein eines eigenen Kraftfahrzeuges erwartet wird, weswegen der Hilfebedürftige bereits während der Arbeitssuche auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um sich erfolgreich bewerben zu können, hat der Gesetzgeber auch beim Arbeitslosengeld II berücksichtigte. Danach ist ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Detmold vom 12.12.2006
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Dokument-Nr. 3611
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