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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung vom Einkommen eines Grundsicherungsempfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeuges oder Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung ist. Dadurch ist das Einkommen des Grundsicherungsempfängers nur noch in geringerer Höhe auf seinen Arbeitslosengeld II-Anspruch anzurechnen, der Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeld II erhöht sich.
Dem Verfahren liegt der Fall der Klägerin zugrunde, die Kindergeld und ergänzend Arbeitslosengeld II erhielt. Das beklagte Jobcenter Beklagter berücksichtigte das Kindergeld als
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass über die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich hinaus die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom
Weiter führte das Gericht aus, dass die Auffassung des Jobcenters, dass nur der Versicherungsnehmer die Beiträge der Kfz-Versicherung absetzen könne, keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes finde. Das SGB II billige grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zu. Dies diene der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung. Insoweit müsse es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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