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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.11.2015
L 11 AS 941/13 -

Hartz IV-Berechnung: Beiträge für Kfz-Haft­pflicht­versicherung können zunächst vom Einkommen abgezogen werden

Einkommen eines Grund­sicherungs­empfängers ist dadurch in geringerer Höhe auf ALG II-Anspruch anzurechnen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Kfz-Haft­pflicht­versicherung vom Einkommen eines Grund­sicherungs­empfängers auch dann abzuziehen ist, wenn er lediglich Halter und nicht Eigentümer des Fahrzeuges oder Versicherungsnehmer der Haft­pflicht­versicherung ist. Dadurch ist das Einkommen des Grund­sicherungs­empfängers nur noch in geringerer Höhe auf seinen Arbeitslosengeld II-Anspruch anzurechnen, der Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeld II erhöht sich.

Dem Verfahren liegt der Fall der Klägerin zugrunde, die Kindergeld und ergänzend Arbeitslosengeld II erhielt. Das beklagte Jobcenter Beklagter berücksichtigte das Kindergeld als Einkommen und zog davon eine Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Der restliche Betrag wurde als Einkommen der Frau auf ihren Arbeitslosengeld II-Anspruch angerechnet. Die Klägerin wollte jedoch zusätzlich die Beiträge für eine Kfz-Haftpflichtversicherung rechnerisch von dem Einkommen abziehen, so dass auf den Grundsicherungsanspruch nur noch ein geringeres eigenes Einkommen angerechnet werden sollte. Der Arbeitslosengeld II-Anspruch würde sich so erhöhen. Zwar sei das Kraftfahrzeug auf ihre Mutter zugelassen und diese sei auch Versicherungsnehmerin, aber sie selbst sei Eigentümerin des Fahrzeuges, nutze es allein und bezahle auch die Versicherungsbeiträge.

Leistungsberechtigter muss nicht Eigentümer des Fahrzeuges sein

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führte in seinem Urteil aus, dass über die Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich hinaus die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene private Versicherungen wie eine Kfz-Haftpflichtversicherung gesondert vom Einkommen absetzbar sind. Dafür sei nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte der Eigentümer des Fahrzeuges oder der Versicherungsnehmer der Kfz-Haftpflichtversicherung ist oder dass das Fahrzeug auf ihn zugelassen ist. Ausreichend sei vielmehr, wenn der Versicherungsnehmer Halter des Kfz sei, er also das Fahrzeug tatsächlich selbst nutze und auch nachweisbar alle mit dem Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängenden Kosten trage. Ein Arbeitslosengeldempfänger dürfe ebenso wie jeder Andere die finanziellen Vorteile nutzen, die auftreten können, wenn der Halter eines Fahrzeugs nicht der Versicherungsnehmer ist.

Leistungsempfänger muss Vergünstigungen im Zusammenhang mit Haltereigenschaft in Anspruch nehmen können

Weiter führte das Gericht aus, dass die Auffassung des Jobcenters, dass nur der Versicherungsnehmer die Beiträge der Kfz-Versicherung absetzen könne, keine Stütze im Wortlaut des Gesetzes finde. Das SGB II billige grundsätzlich jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein angemessenes Kfz ohne Notwendigkeitsprüfung zu. Dies diene der Förderung der Mobilität und damit der Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung. Insoweit müsse es dem Leistungsempfänger auch möglich sein, die Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Haltereigenschaft in Anspruch zu nehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Hannover, Urteil vom 12.06.2013
    [Aktenzeichen: S 7 AS 3377/11]
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