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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.01.2014
S 3 KR 130/13 -

Krankenkasse muss Kosten für Helmtherapie bei deformiertem Säuglingsschädel nicht übernehmen

Neu Behandlungsmethode gehört nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken­versicherungen

Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, die Kosten für einen individuell angefertigten Helm zu übernehmen, wenn der Schädel nach der Geburt des Kindes eine Asymmetrie aufweist. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangten die Eltern eines im Jahr 2012 geborenen Zwillingskindes von der Krankenkasse die Kosten in Höhe von 1.8190 Euro für die ärztlich empfohlene und durchgeführte Helmtherapie erstattet.

Krankenkasse ist Kostenübernahme für Therapiemethode mangels Empfehlung durch Gemeinsamen Bundesausschuss verwehrt

Das Sozialgericht Detmold entschied jedoch, dass die Eltern die Kosten selbst tragen müssen. Die Helmtherapie, bei der das Wachstum des kindlichen Kopfes durch den speziell angepassten Helm (Kopforthese) beeinflusst werden soll, stellt eine neue Behandlungsmethode dar, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört, urteilte das Gericht. Das hierfür zuständige Gremium – der Gemeinsame Bundesausschuss – hat zu dieser Therapiemethode noch keine Empfehlung abgegeben. Daher sei es den Krankenkassen verwehrt, die Kosten für diese Methode zu übernehmen.

Ausnahmeregelung zur Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme kommt nicht in Betracht

Es könne dabei offen bleiben, ob die Schädelasymmetrie für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstellt. Jedenfalls seien die Auswirkungen nicht so schwerwiegend, als dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung eines so genannten Systemversagens eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme in Betracht käme. Leitlinienempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gebe es nicht. Ebenso wenig lägen anderweitige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor.

SG schließt sich überwiegender Rechtsprechung zur Helmtherapie an

Das Gericht hat sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Helmtherapie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehört.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2014
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

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Dokument-Nr.: 17714 Dokument-Nr. 17714

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