wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 15.09.2016
S 18 P 123/13 -

Pflegeversicherung muss anteilig Kosten für Hausnotrufsystem übernehmen

Hilfsmittel dient selbstständiger Lebensführung und Pflegeerleichterung

Die private Pflegeversicherung einer an Demenz erkrankten Versicherten muss sich entsprechend den vertraglichen Bestimmungen an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen. Dies entschied das Sozialgericht Detmold.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1928 geborene privat pflegeversicherte Klägerin war trotz ihrer Demenz noch in der Lage, eigenständig in einer altersgerechten Wohnanlage zu leben. Die Pflegeversicherung lehnte es jedoch ab, sich an den Kosten für ein Hausnotrufsystem beteiligen.

Pflegekasse muss 30 % der Kosten des Hausnotrufsystems erstatten

Das Sozialgericht Detmold gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die beklagte Pflegeversicherung könne sich laut Gericht nicht darauf berufen, dass das Notrufsystem von der Klägerin nicht bedient werden könne und daher nicht notwendig sei.

Aus den von der beklagten Pflegeversicherung eingeholten Gutachten ergaben sich keine Feststellungen, die gegen eine Nutzung des Hilfsmittels sprachen. Bis zum Umzug in ein Pflegeheim im Februar 2016 sei die Klägerin jedenfalls in der Alltagskompetenz nicht so erheblich eingeschränkt gewesen, dass die Nutzung eines Hausnotrufes nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr diente dieses Hilfsmittel einer selbstständigen Lebensführung und der Pflegeerleichterung. Der Klägerin sei es trotz einer nur mangelhaften Orientierung hierdurch möglich, weiterhin in ihrer Mietwohnung zu leben. Auf Nachfrage konnte sie auch bestätigen, mit dem Notrufsystem umgehen zu können. Solange nicht sicher feststehe, dass ein Versicherter die Vorteile eines Hilfsmittels nicht nutzen kann, dürfe die Versorgung nicht verweigert werden, so das Gericht. Die beklagte Pflegekasse hatte daher - unter Berücksichtigung eines Beihilfeanspruchs der Klägerin - 30 % der Kosten des Hausnotrufsystems zu erstatten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/SG-Detmold_S-18-P-12313_Pflegeversicherung-muss-anteilig-Kosten-fuer-Hausnotrufsystem-uebernehmen.news23939.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 23939 Dokument-Nr. 23939

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.