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Eine 81-jährige allein lebende Versicherte einer gesetzlichen Pflegekasse ließ in ihrer Wohnung ein Hausnotrufsystem installieren. Sie leidet an Erkrankungen der Wirbelsäule, der Lunge, des Herzens, Entkräftung und zeitweisem Schwindel und ist erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I).
Krankheitsbedingt war sie in der Vergangenheit mehrfach gestürzt und hiernach jeweils hilflos gewesen, wenn auch nicht mehr in jüngster Zeit. Ihre Pflegekasse lehnte die Übernahme der Kosten für das Hausnotrufsystem ab, da es weder zur Erleichterung der Pflege, noch zur Linderung der Beschwerden oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung erforderlich sei.
Die Klägerin verwies demgegenüber auf den Rat ihrer Ärzte, die das System befürworteten, weil aufgrund des Krankheitsbildes lebensbedrohliche Situationen zu erwarten seien. Die 13. Kammer des Sozialgerichts Aachen folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte die Krankenkasse antragsgemäß: Die Notwendigkeit eines Hausnotrufsystems könne sich nicht nur aus der konkreten Gefahr unmittelbar krankheitsbedingt lebensbedrohlicher Umstände ergeben, sondern es genüge, dass nach einem Sturz oder einer ähnlichen Notfallsituation Umstände eintreten könnten, die z. B. aus Gründen der Menschenwürde einer sofortigen Abhilfe bedürften.
Könne der allein lebende Pflegebedürftige sich in solchen Situationen nicht mehr selbst helfen, sei es für den Anspruch auch unerheblich, ob er über einen Festnetz- oder Handyanschluss verfüge.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Aachen v. 10.11.2005
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Dokument-Nr. 1283
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