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Sozialgericht Detmold, Urteil vom 05.12.2019
S 11 SO 255/18 -

Quer­schnitts­gelähmte hat Anspruch auf die Kostenübernahme für behinderten­gerechtes Fahrzeug

Anschaffung des Kfz zur Erreichung der Teilhabe an der Gesellschaft geeignet

Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass eine quersch­nitts­gelähmte Frau Anspruch auf die Übernahme der Kosten für ein behinderten­gerechtes Fahrzeug hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine querschnittsgelähmte Mutter von zwei Kindern beantragte die Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug durch den Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Dieser lehnte einen entsprechenden Antrag jedoch ab, da die Frau nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei. Kosten für die Fahrten zum Arzt und zu Therapien müsse die Krankenkasse übernehmen und die übrigen Fahrten könnten durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und den Behindertenfahrdienst abgedeckt werden.

SG: Voraussetzungen für Bezug der Eingliederungshilfe erfüllt

Das sah das Sozialgericht Detmold anders und verurteilt den Landschaftsverband zur Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Fahrzeug und des damit verbundenen behindertengerechten Umbaus. Die Klägerin erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn sie sei aufgrund ihrer körperlichen Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt. Nach Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, zu der auch die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in angemessenem Umfang gehört, reicht es nämlich insgesamt aus, wenn hierdurch die Begegnung und der Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefördert wird.

Anschaffung des Kfz zur Erreichung von Eingliederungsziels geeignet

Nach Auffassung des Gerichts war die Anschaffung des Kfz zur Erreichung dieses Eingliederungsziels geeignet und auch unentbehrlich. Es müsse hierbei nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein objektiver sondern ein subjektiver Maßstab angelegt werden. In welchem Maße und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gesellschaft teilnehme, sei abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche. Hier hatte die Klägerin überzeugend dargelegt, dass sie sich unter anderem mit einer Freundin treffen oder ins Kino gehen wolle, wofür sie ein Kfz benötigt. Zusätzlich sei der Fahrbedarf für gemeinsame Freizeitaktivitäten oder Schulfahrten zu berücksichtigen, der sich durch ihre beiden Kinder ergebe. Behinderte Eltern hätten einen Anspruch darauf, dass sie im Rahmen der Eingliederungshilfe auch Unterstützung bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder erhielten, wenn dies aufgrund ihrer Behinderung erforderlich sei, so das Gericht.

Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs am Wohnort nicht möglich

Allerdings wäre die Anschaffung eines Kfz dann entbehrlich, wenn die Eingliederungs-bzw. Teilhabeziele mit dem öffentlichen Personenverkehr und gegebenenfalls unter ergänzender Inanspruchnahme des Behindertenfahrdienstes zumutbar verwirklicht werden könnten. Auf diese Transportmöglichkeiten konnte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht verwiesen werden, da ein öffentlicher Personennahverkehr am Wohnort nur in Form eines sogenannten Taxibusses existiert, der nicht barrierefrei sei und daher schon aus diesem Grund nicht von ihr benutzt werden könne. Dazu komme das Problem, dass sich der Rollstuhl auf den sie angewiesen sei, damit nicht transportieren lasse. Eine Verweisung auf den Behindertenfahrdienst kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen decke das vom Kreis pro Person zur Verfügung gestellte monatliche Budget von 100 Euro nicht den Fahrbedarf der Klägerin, da sie das Fahrzeug jeden Tag z.B. für Schulfahrten benötige. Darüber hinaus müssten Fahrten mit dem Behindertenfahrdienst immer frühzeitig angemeldet und feste Urzeiten vereinbart werden. Gerade im Hinblick auf ihre Kinder sei sie nachvollziehbar auf eine gewisse Flexibilität angewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2020
Quelle: Sozialgericht Detmold/ra-online (pm/kg)

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