wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 29.01.2016
S 3 U 182/13 -

Kein Unfall­versicherungs­schutz bei verweigerter Identitäts­fest­stellung wegen Verdachts einer Schwarzfahrt

Tätlichkeit eines Polizisten gegenüber einem Arbeitnehmer kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden

Verweigert ein Arbeitnehmer bei einer Fahr­ausweis­kontrolle die Identitäts­fest­stellung und wird er daraufhin bei der Überstellung an die Polizei von einem Polizeibeamten verletzt, handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Wiesbaden.

Der 55 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Busfahren kontrolliert. Nach Ansicht der Kontrolleurin hatte er keinen gültigen Fahrausweis. Sie informierte deswegen die Polizei. Als diese am Ende der Fahrt die Personalien des Klägers feststellen wollte, verweigerte er jegliche Angaben und zeigte seinen Personalausweis nicht vor. Nach den Behauptungen des Klägers wurde er dann an einen Streifenwagen gestellt und mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Von seinen Ärzten wurden Prellungen, Hämatome und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die vom Kläger deswegen begehrte Entschädigung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege.

Konflikt mit der Polizei hat keinen Zusammenhang mit der Arbeit

Das Sozialgericht Wiesbaden gab im Ergebnis der Berufsgenossenschaft Recht. Zwar bestehe Versicherungsschutz nicht nur bei der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg. Dies gelte aber nur, wenn das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges stehe. Hierbei handele es sich um eine wertende Entscheidung. Kein innerer Zusammenhang bestehe, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls ganz überwiegend eigene Interessen verfolge. So liege es hier. Der Kläger habe bei der Verweigerung von Angaben gegenüber der Polizei nur eigene Interessen verfolgt. Er habe die Feststellung seiner Identität verhindern wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Sozialgericht Wiesbaden/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Darmstadt_S-3-U-18213_Kein-Unfallversicherungsschutz-bei-verweigerter-Identitaetsfeststellung-wegen-Verdachts-einer-Schwarzfahrt~N22624

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22624 Dokument-Nr. 22624

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.