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Das Landessozialgericht Baden-Württember hat entschieden, dass der bei einer polizeilichen Maßnahme verursachte Tod eines Versicherten nicht als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen ist.
Ein Metzgermeister aus dem Raum Karlsruhe wurde am 04.07.2004 auf der Rückfahrt von einem Grillfest, für das er das Fleisch geliefert und das Grillen übernommen hatte, von der Polizei bei einer routinemäßigen Kontrolle gestoppt - etwa 70 Meter vor seinem Wohn- und Geschäftshaus. Die Polizeibeamten bemerkten Alkoholanzeichen und der Atemalkoholtest ergab 1,66 Promille. Die Polizeibeamten forderten daher den Metzgermeister auf, mitzukommen und sich einer jetzt notwendigen Blutalkoholbestimmung zu unterziehen. Nach anfänglicher Weigerung und der Androhung unmittelbaren Zwangs, falls er sich seiner Festnahme widersetze, willigte der Metzgermeister ein und war bereit, in das Polizeiauto einzusteigen. Als eine kurze Verzögerung eintrat, weil einer der Polizeibeamten den Rücksitz freiräumen musste, um Sitzgelegenheit zu schaffen, wurde der Metzger wieder anderen Sinnes. Er äußerte, er gehe jetzt nach Hause, und machte sich auf, den restlichen Weg zu seinem nahe gelegenen Wohnhaus, in dem sich auch sein Laden befand, zu Fuß zurückzulegen. Den Versuch des einen Beamten, ihn am Arm festzuhalten, wehrte der Metzger mit einer ruckartigen Bewegung ab. Bei einer nachfolgenden Rempelei verlor er das Gleichgewicht und stürzte ohne Abstützreaktion nach hinten. Er schlug mit den Hinterkopf auf den Asphalt auf und starb an den hierbei erlittenen schweren Schädelverletzungen.
Die Witwe des Metzgermeisters klagte beim Sozialgericht Karlsruhe Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein. Das Sozialgericht, wie auch jetzt das Landessozialgericht auf Berufung der Witwe, haben einen Arbeitsunfall verneint. Zwar sei der Metzger als freiwillig versicherter Unternehmer auf dem Weg vom Grillfest zurück zu seinem Wohn- und Geschäftshaus versichert gewesen, jedoch sei der Versicherungsschutz durch die Polizeikontrolle und die hierbei notwendig gewordene Blutalkoholbestimmung unterbrochen gewesen. Der Tod des Versicherten sei eingetreten, weil er sich den angeordneten polizeilichen Maßnahmen habe widersetzen wollen. Dieses von der Absicht geprägte Verhalten, sich einer Alkoholkontrolle zu entziehen, sei aber vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfasst. Rechtlich maßgebend sei die Handlungstendenz des Versicherten zum Zeitpunkt des Unglücks, die hier nicht der Wahrnehmung betrieblicher Interessen gedient habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg vom 30.03.2007
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Dokument-Nr. 4060
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