wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26.06.2018
S 95 AY 91/18 ER -

Auszubildenden ist Untervermietung eines Schlafplatzes in ca. 28 qm großer Einzimmerwohnung zur Deckung des Lebensbedarfs zumutbar

Kein Anspruch auf Sozialhilfe wegen Vorliegens einer Härte

Einem Auszubildenden, der BAföG-Leistungen erhält, steht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Dies gilt selbst dann, wenn ihm lediglich ein Betrag von 200 EUR monatlich zur Verfügung steht. Einem Auszubildenden ist die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner ca. 28 qm großen Einzimmerwohnung zur Deckung seines Lebensbedarfs zumutbar. Dies hat das Sozialgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Auszubildender in Berlin im Jahr 2018 Sozialhilfe. Er erhielt zwar BAföG-Leistungen von monatlich 504 EUR. Nach Abzug der Miete für seine 28,25 qm großen Einzimmerwohnung in Höhe von 325,11 EUR verbleiben ihm monatlich davon aber nicht einmal 200 EUR zur freien Verfügung.

Kein Anspruch auf Sozialhilfe

Das Sozialgericht Berlin entschied gegen den Auszubildenden. Ihm stehe kein Anspruch auf Sozialhilfe zu. Denn nach § 22 Abs. 1 SGB XII haben Auszubildende, die BAföG-Leistungen erhalten, keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Lediglich in besonderen Härtefällen könne gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII Sozialhilfe als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Kein Härtefall aufgrund möglicher Untervermietung

Nach Auffassung des Sozialgerichts liege jedoch kein Härtefall vor. Zunächst sei allein der Umstand, dass eine Ausbildung aus wirtschaftlichen Gründen nicht fortgeführt werden könne, kein Härtefall. Zudem könne dem Auszubildenden die Untervermietung eines Schlafplatzes in seiner Einzimmerwohnung zugemutet werden. Es sei bei Studenten und Auszubildenden in Großstädten keinesfalls unüblich, selbst in engsten Verhältnissen mit mehreren Personen zu wohnen. So werden in Berlin sogar Schlafplätze in einem Zelt auf einem Küchenbalkon in einer Studenten-WG für 260 EUR im Monat inseriert sowie ein Schlafplatz auf einer Couch in zentralen Lagen tageweise für 39 EUR angeboten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2018
Quelle: Sozialgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2018, 1472Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2018, Seite: 1472
  • info also 2018, 230Zeitschrift: Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht (info also), Jahrgang: 2018, Seite: 230

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/SG-Berlin_S-95-AY-9118-ER_Auszubildenden-ist-Untervermietung-eines-Schlafplatzes-in-ca-28-qm-grosser-Einzimmerwohnung-zur-Deckung-des-Lebensbedarfs-zumutbar~N26848

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26848 Dokument-Nr. 26848

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.