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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 13.08.2015
106 C 117/15 -

Auf Sozialleistungen angewiesener Wohnungsmieter hat Anspruch auf Untermieterlaubnis bei Kürzung der Leistung

Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage begründet berechtigtes Interesse an Untervermietung

Wird die Sozialleistung eines Wohnungsmieters gekürzt, so hat er Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis, um sich weiterhin die Wohnung leisten zu können. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB an der Untervermietung dar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kosten für die Wohnung einer alleinerziehenden Mutter zweier Kinder wurde vom Sozialamt getragen. Im Juni 2015 kürzte jedoch das Sozialamt ihre Leistung um monatlich 100 Euro. Die Mieterin sah sich daraufhin gezwungen, den Vermieter um eine Untermieterlaubnis zu bitten, um sich weiterhin die Wohnung leisten zu können. Als Untermieter sollte ein 57 Jahre alter früherer Arbeitskollege in ein Zimmer der 80 qm großen 4-Zimmer-Wohnung einziehen. Der Vermieter wies dieses Ansinnen aber zurück. Seiner Meinung nach hätte sich die Mieterin bei Abschluss des Mietvertrags bewusst sein müssen, dass sie sich die Wohnung auf Dauer nicht leisten könne. Zudem sei der Untermieter für ihn unzumutbar, da eine eventuelle Zwangsräumung gegen ihn angesichts seines Alters schwierig sei. Des weiteren sei für die Kinder die Aufnahme des fremden Mannes in die Wohnung unzumutbar. Die Mieterin gab sich mit der ablehnenden Haltung des Vermieters nicht zufrieden und erhob daher Klage.

Anspruch auf Erteilung der Untermietererlaubnis

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe gemäß § 553 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Erteilung der Untermieterlaubnis zu. Angesichts der verschlechterten wirtschaftlichen Lage der Mieterin bestehe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Sie sei auf die Untermieteinnahme angewiesen, um ihre Mietkosten zu reduzieren. Unrichtig sei, dass sich die Mieterin habe bewusst sein müssen, dass sie sich die Wohnung auf Dauer nicht leisten könne. Denn ein Mieter müsse keine Spekulationen darüber anstellen, wie sich eine Miete zukünftig entwickle.

Kein wichtiger Grund zur Ablehnung des Untermieters

Der Vermieter habe nach Auffassung des Amtsgerichts keinen wichtigen Grund angeführt, der der Überlassung des Zimmers an den Untermieter entgegensteht. Die Befürchtung der erschwerten Zwangsräumung sei unbeachtlich. Denn dies führe entgegen § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu einer Altersdiskriminierung. Ebenfalls unbeachtlich sei die Befürchtung, dass die Aufnahme des fremden Mannes zu einer Kindeswohlgefährdung führen könne. Denn gemäß § 6 Abs. 2 des Grundgesetzes seien zur diesbezüglichen Fürsorge primär die Eltern zuständig über deren Betätigung die staatliche Gemeinschaft und nicht ein Vermieter wache.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 265Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 265
  • NZM 2016, 195Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 195

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