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Darüber, wer Arbeitgeber eines Tonassistenten war und ob er im Rahmen seiner Tätigkeit von April 2007 bis Dezember 2010 der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung unterlag, musste nunmehr das Sozialgericht entscheiden.
Im hier zugrunde liegenden Fall beschäftigte von 2007 bis 2010 der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) für das von ihm geleitete ARD-Hauptstadtstudio einen scheinselbständigen Tonassistenten. Der Mitarbeiter war dem RBB von einem kleinen Subunternehmen, das Dienstleistungen im Bereich von Rundfunk und Fernsehen anbietet, vermittelt worden. Das Unternehmen besaß keine Erlaubnis zur
Klägerin war das Subunternehmen, die inhabergeführte GmbH eines Toningenieurs. Beklagte war die Deutsche Rentenversicherung Bund. Im März 2010 beantragte der Tonassistent bei der Clearingstelle der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status. Im November 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Tonassistenten für die Klägerin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte im Januar 2012 zurück. Daraufhin erhob die Klägerin im Februar 2012 Klage beim Sozialgericht Berlin mit der Begründung, nicht
Das Gericht hob die Bescheide der beklagten Rentenversicherung auf. Zwar sei es zutreffend, dass der Tonassistent nicht als Selbständiger tätig geworden sei, sondern in abhängiger und damit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Allerdings schulde nicht das klagende Subunternehmen die Sozialabgaben, sondern der RBB.
Der Tonassistent sei als Beschäftigter vollständig in die Betriebsabläufe des ARD-Hauptstadtstudios eingegliedert und weisungsgebunden gewesen. Er sei in den Dienstplänen berücksichtigt worden, habe wie eigene Mitarbeiter einen Hausausweis erhalten, an Teambesprechungen teilgenommen und nach Vorgaben des Aufnahmeleiters gearbeitet. Er habe keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und sei nicht unternehmerisch am Markt aufgetreten, sondern habe eine festen Tagessatz von 125 Euro erhalten und auch seine Arbeitszeiten nicht frei bestimmen können.
Arbeitgeber sei nicht die Klägerin gewesen, sondern das ARD-Hauptstadtstudio, also der RBB. Zwar habe der Sender kein Arbeitsverhältnis mit dem Tonassistenten begründen wollen. Der Tonassistent sollte vielmehr nur Vertragsbeziehungen mit der Klägerin eingehen: Sie habe ihn vermittelt, mit dem Sender abgerechnet, den Lohn ausgezahlt und für den Buchungsaufwand vom Sender einen Betrag von 10 Euro pro Einsatztag erhalten. Diese vom RBB initiierte Vertragskonstruktion sei jedoch illegal gewesen. Sie habe dem Gesetz zur Regelung der
Motiv dieses Konstrukts scheint nach Auffassung des Gerichts der Kostendruck in der Budgetplanung des ARD-Hauptstadtstudios gewesen zu sein, den der Produktionsleiter in seiner Zeugenaussage geschildert hat. Durch die Begründung eines scheinselbständigen Beschäftigungsverhältnisses unter Einschaltung der Klägerin als Subunternehmen habe der Sender Kosten für die Buchhaltung und Sozialabgaben gespart. Die damit verbundenen sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Risiken habe der RBB auf die Klägerin verlagern wollen. Diese habe sich darauf eingelassen, um ihre Beziehung zum Sender nicht zu gefährden. Möglicherweise sei sie sogar wirtschaftlich vom RBB abhängig gewesen.
2010 beendete der RBB seine Verfahrensweise. Seitdem beschäftigt er den Tonassistenten unter Zahlung von Sozialabgaben. Im Rahmen einer vergleichbaren Vertragskonstruktion war der Tonassistent im Übrigen zwischen 2007 und 2010 auch noch im Nachbarstudio eines anderen öffentlich-rechtlichen Senders tätig geworden.
§ 7 Abs. 1 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung) lautet: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 10 Abs. 1 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) lautet: Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen…
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2014
Quelle: Sozialgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 18972
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