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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2012
15 Sa 336/12 -

AÜG: Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung kein wirksamer Arbeitsvertrag

Arbeitsverhältnis besteht nach Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.12.2011 nicht mehr

In drei Verfahren in denen um die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses und im Ergebnis um die Frage unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung gestritten wurde, hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass seit Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 kein Arbeitsverhältnis mehr mit der beklagten Gesellschaft besteht, weil diese bisher nicht im Besitz einer nach dem AÜG erforderlichen Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung ist.

Zwei Klägerinnen und ein Kläger waren im Rahmen befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten beschäftigt, die sich als gemeinnützige Gesellschaft mit der Betreuung und ggfs. Vermittlung von Langzeitarbeitslosen beschäftigte und deren Anteilseigner der Kreis Viersen und die Wirtschaftsförderungsgesellschaft des Kreises sind. Im Rahmen sog. Personalgestellungsverträge hatte es die Beklagte seit einigen Jahren übernommen, den Personalbedarf der ARGE bzw. seit 2011 des JOB Centers des Kreises Viersen durch Einstellungen geeigneter Arbeitnehmer und entsprechende Zuweisungen an die ARGE bzw. das JOB Center sicherzustellen. Erstinstanzlich wurde die Zulässigkeit der Befristung der Arbeitsverhältnisse zum 31.12.2011 überprüft und zu Gunsten der Klägerseite entschieden, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31.12.2011 hinaus fortbesteht.

Beklagte nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung

In der mündlichen Verhandlung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist deutlich geworden, dass sich die Rechtslage durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 geändert hat. Die Berufungskammer hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund des geänderten Gesetzes mit dem Kreis Viersen als fortbestehend fingiert wird, da die Beklagte bisher nicht im Besitz einer Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG ist.

Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 01.12.2011 führte zur Klageabweisung in II. Instanz

Konsequenz ist, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten seit diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht und die erstinstanzlich geprüfte Rechtsfrage zweitinstanzlich nicht mehr zu bescheiden war. Aus diesem Grunde wurden die Klagen zweitinstanzlich abgewiesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 09.01.2012
    [Aktenzeichen: 5 Ca 2379/11]
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