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Die Bundesrepublik Deutschland ist nicht verpflichtet, eine Satzungsänderung der Betriebskrankenkasse (BKK) zu genehmigen, die eine vom Umfang der in Anspruch genommenen Leistungen abhängige Staffelung der Prämien für ihre Versicherten vorsieht. Das hat das Bundessozialgericht entscheiden.
Die Betriebskrankenkasse regelt in § 8 a ihrer
Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht entschied, da die Staffelprämie gegen § 53 Abs. 2 SGB V verstößt. Das Gesetz bestimmt abschließend, dass nur die völlige ganzjährige Nichtinanspruchnahme einschlägiger Leistungen zu Prämienzahlungen berechtigt: Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip". Es waren keine Ausnahmen betroffen, deren Inanspruchnahme hierbei etwa aus Gründen der Prävention, des Schutzes bei Schwanger- und Mutterschaft oder aus Gründen des Minderjährigenschutzes "unberücksichtigt" zu bleiben haben. Die Klägerin konnte auch keine Gleichbehandlung mit anderen Krankenkassen hinsichtlich der Genehmigungspraxis einfordern. Auf die europarechtlichen Wettbewerbsregeln für Unternehmen kann sie sich schon im Ansatz nicht berufen, denn Krankenkassen sind auch heute keine Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts. Ebenso wenig gibt es einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2010
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht
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Dokument-Nr. 9828
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