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Da der Schiedsspruch vom 21. Dezember 2009 zur Festsetzung des Apothekenabschlags 2009 gravierende Mängel enthält, wird er aufgehoben. Dies entschied das Sozialgericht Berlin und verurteilte die beklagte Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und Arzneimittelabrechnung zur Neuentscheidung.
Bei ihrer vorherigen Entscheidung hatte die Schiedsstelle nach Auffassung des Gerichts die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verletzt. Insbesondere hat sie sich nicht mit dem Umstand befasst, dass den gestiegenen Personal- und Sachkosten der Apotheken ein deutlich gestiegener Umsatz gegenüberstand.
In der ersten Instanz endete der 640 Millionen-Streit um den
Nach Auffassung des Gerichts hält der Schiedsspruch einer rechtlichen Prüfung nicht stand: Der Schiedsspruch verletzt den vom Gesetzgeber für die Anpassung des Apothekenabschlags vorgegebenen Bewertungsmaßstab, wonach es entscheidend darauf ankommt, dass die Summe der Vergütungen für die Leistungen aller Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten leistungsgerecht ist. Es ist ein gravierender Fehler der Schiedsstelle gewesen, nur die gestiegenen Personal- und Sachkosten der Apotheken zu berücksichtigen, nicht aber auch die Steigerung der Einnahmen durch vermehrte Packungsverkäufe.
Die Schiedsstelle ist davon ausgegangen, dass den Apotheken aufgrund eines Personalzuwachses von 2,38 % (3.154 Mitarbeiter) zwischen April 2007 und Dezember 2008 zusätzliche
Die von der Schiedsstelle angenommenen Gesamtkostensteigerungen sind im Übrigen nach Auffassung des Gerichts vollständig von den Erlössteigerungen gedeckt gewesen. Der Umsatz verkaufter verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel wirkt sich dabei wegen des so genannten Apothekenzuschlags unmittelbar auf den eigentlichen Erlös der Apotheken aus. Den gesetzlich vorgeschriebenen Apothekenzuschlag erhalten die Apotheken zur Deckung ihrer Sach- und Personalkosten und zur Erzielung von Gewinn für die Abgabe jeder Packung eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels. Der Zuschlag setzt sich aus einer dynamischen Komponente von 3 % des Einkaufspreises und einem fixen Betrag von 8,10 Euro zusammen.
Angesichts der im Verhältnis zur Umsatzsteigerung relativ geringen Kostensteigerung hat es sich der Schiedsstelle aufdrängen müssen, dass eine Absenkung des Abschlags um 24 % gegenüber 2008 den gesetzlichen Rahmen verlässt. Mit Blick auf die Erhöhung des Umsatzes wäre eine Absenkung des Abschlags nur in deutlich geringeren Umfang gerechtfertigt gewesen.
Bei der erforderlichen Neuentscheidung muss die Schiedsstelle insbesondere die notwendige umfassende Bewertung der Leistungsgerechtigkeit im Blick behalten. Sie ist dabei – so das Gericht - nicht daran gehindert, eine Absenkung des Abschlags zu erwägen, denn angesichts des erhöhten Umsatzes würde der vom Gesetzgeber mit dem
Abgewiesen hat das Gericht den zweiten Teil der Klage, mit dem die Krankenkassen gerichtlich feststellen lassen wollten, dass der Schiedsspruch nur das Jahr 2009 betreffe und bei der Anpassung für 2010 wieder vom gesetzlichen Wert für 2008 auszugehen sei. Für diese Feststellungsklage fehlt nach Meinung des Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis: Hinsichtlich des Apothekenabschlags 2010 ist die Schiedsstelle bisher noch gar nicht angerufen worden. Die Festlegung des Apothekenabschlags 2010 fällt damit noch in die alleinige Verhandlungshoheit des GKV-Spitzenverbands und des DAV. Das Gericht ist nicht befugt, einzelne Verhandlungselemente vorab festzulegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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