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Die Klagen mehrerer Apotheker gegen gesetzliche Krankenkassen auf Nachzahlung einer weiteren Vergütung für im Jahre 2009 abgegebene Arzneimittel sind erfolglos und wurden abgewiesen. Dies hat das Sozialgericht entschieden.
In den zu entscheidenden Verfahren sind die Kläger selbstständige
Allerdings hatte der Gesetzgeber den Apothekern und Krankenkassen aufgegeben, den Abschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel von 2,30 Euro je
Bereits im September 2008 hatten der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und der Deutsche Apothekerverband (DAV) Verhandlungen über die Anpassung des Apothekenabschlags für 2009 aufgenommen. Nachdem eine im Oktober 2008 erzielte Einigung der Verhandlungskommissionen von den Gremien des GKV-Spitzenverbandes abgelehnt worden war, beantragte der DAV die Einleitung eines Schiedsverfahrens. Am 21.12.2009 entschied die nach § 129 Abs. 8 SGB V gebildete gemeinsame Schiedsstelle: "Der
Daraufhin stellten die Rechenzentren der
Im Dezember 2013 erhoben deshalb Hunderte von Apothekern Klage auf
Das Gericht hat die Klagen am 19.08.2014 abgewiesen und die Urteile im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Kläger haben seinerzeit durch Vorlage ordnungsgemäßer Rechnungen im Sinne von § 130 SGB V ihre Vergütungsansprüche geltend gemacht; diese Rechnungen sind von den Krankenkassen seinerzeit auch innerhalb der Zehntagesfrist - nach dem damals geltenden Recht vollständig - beglichen worden. Erst aufgrund der Schiedsstellenentscheidung vom 21.12.2009 und der Anordnung von deren sofortiger Vollziehung stand ab 05.05.2010 vorläufig und - infolge der zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem DAV getroffenen Vereinbarung - ab 20.06.2013 endgültig fest, dass der Vergütungsanspruch bei der erstmaligen Abrechnung in Höhe von 0,55 Euro je Packung noch nicht erfüllt worden war. Logische Konsequenz der Schiedsstellenentscheidung, den Apothekenrabatt rückwirkend für 2009 auf 1,75 Euro je Packung festzusetzen, war, dass der Apothekenrabatt von den Apothekern überhaupt nicht - weder in Höhe von 2,30 Euro noch in Höhe von 1,75 Euro - hätte gewährt werden müssen, weil die Krankenkassen seinerzeit die Rechnungen des RZ nun doch nicht vollständig innerhalb der 10-Tages-Frist des § 130 Abs. 3 Satz 1 SGB V beglichen hatten. Es hätte dazu auch keiner Nachtragsrechnungen der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Sozialgericht Aachen/ ra-online
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Dokument-Nr. 18711
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