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Das Sozialgericht Berlin hat entschieden, dass das Sozialamt nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des Ende März 2017 eingeführten digitalen Antennenfernsehens DVB-T2 HD zu übernehmen. Auch die zukünftig anfallenden Gebühren für den Empfang privater Fernsehprogramme müssen selbst getragen werden.
In der Nacht vom 28. zum 29. März wird das digitale Antennenfernsehen DVB-T abgeschaltet und auf den neuen Standard DVB-T2 HD umgestellt. Dieser soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programmauswahl bieten. Fernsehzuschauer, die ihr Programm per Satellit oder Kabel empfangen, sind hiervon nicht betroffen. Menschen, die das Antennenfernsehen nutzen, benötigen zum Empfang des neuen Standards jedoch entweder einen
Die 43 Jahre alte Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls wohnt in Berlin-Treptow und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialhilfegesetz (SGB XII). Im September 2016 beantragte sie beim zuständigen
Am 16. Februar 2017 stellte die anwaltlich vertretene Klägerin beim Sozialgericht Berlin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ("Eilantrag"). Ab dem 1. April 2017 könne sie kein Fernsehen mehr empfangen. Dies verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde. Der Staat sei nicht nur verpflichtet, das physische Existenzminimum zu gewähren. Er müsse auch ein Mindestmaß an Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben gewährleisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche im übrigen der Erstausstattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begebenheiten hätten sich entscheidend geändert.
Das Sozialgerichts Berlin lehnte den Antrag ab. Die Antragstellerin habe keine Anspruch auf Leistungen zur Erstausstattung (§ 31 SGB XII). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Fernsehgerät weder ein Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift. Zusätzliche Leistungen für die Erstausstattung gebe es nur für Gegenstände zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein
Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu übernehmenden Sonderbedarf, der erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeempfänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen.
Die neben dem Receiver begehrten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2017
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 23945
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