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Bezieher von SGB II-Leistungen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer Kosten für den Kabelanschlussvertrag zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk. Dies gilt auch, wenn die Anbringung einer Satellitenschüssel vom Vermieter nicht erlaubt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Das Landessozialgericht verwies darauf, dass diese Kosten Teil der Regelleistung (Freizeit, Kultur, Unterhaltung) seien und somit pauschal abgedeckt würden. Nur ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme möglich, wenn die Pflicht zur Zahlung der Kabelgebühr sich unmittelbar aus dem Mietvertrag ergibt. Dann handele es sich um Kosten der Unterkunft und Heizung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 18532
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